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Scheinselbstständigkeit in der Filmbranche

Scheinselbstständigkeit in der Filmbranche: Kameraleute, Tonleute, Beleuchter u.v.m

Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung in der Filmbranche: Kameraleute, Tonleute, Beleuchter, Schauspieler, Regieassistenten, Redakteure und sonstige Mitarbeiter auf dem Prüfstand

In der Film- und Medienbranche hat es sich eingebürgert „auf Rechnung“ zu arbeiten. Meist auf ausdrücklichen Wunsch der Produktionsfirmen, die sich damit geringere Ausgaben erhoffen. Doch diese Rechnung ist zu kurz gedacht. Nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sind die meisten Mitarbeiter am Filmset abhängig Beschäftigte. Die Folge: erhält die Produktionsfirma eine Betriebsprüfung, muss sie alle nicht gezahlten Sozialversicherungsabgaben für die letzten 4 bzw. 30 Jahre für jeden Mitarbeiter nachzahlen. Zusätzlich drohen Strafverfahren und hohe Bußgelder. Die Summen bewegen sich dabei im Millionenbereich.

Aus Sorge keine Aufträge mehr zu erhalten oder sich in der Branche unbeliebt zu machen, nehmen die Filmschaffenden die Angebote der Produktionsfirmen an. Die Folge sind gedrückte Löhne, die kaum eine private Vorsorge für Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit zulassen. Die Tagesgagen betragen teilweise nur 2/3 des Tariflohns, was nach dem Bundesarbeitsgericht bereits als sittenwidriger Lohnwucher anzusehen ist. Damit hat sich eine stillschweigende Akzeptanz eingebürgert, die die Produktionsfirmen in ihren Angeboten bestätigt. Derzeit schließen sich immer mehr Filmschaffende zusammen um gemeinsam gegen die Missstände in der Filmbranche vorzugehen.

Die Feststellung einer Scheinselbständigkeit hat auch Auswirkungen auf den Lohn. Denn stellt das Arbeitsgericht auf entsprechenden Antrag fest, dass in der Vergangenheit ein abhängiges Arbeitsverhältnis bestanden hat, so wird dieses rückabgewickelt. Die gezahlte Gage wird dann rückwirkend in einen Arbeitslohn umgewandelt. Dabei orientieren sich die Arbeitsgerichte stets an den entsprechenden Tarifen der Branche, hier: an dem Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende. Auch hierbei kann es zu hohen Rückzahlungen kommen.

Die „Tricks“ der Produktionsfirmen um einer Scheinselbstständigkeit zu entgehen sind dabei vielfältig, – wenn auch nicht besonders durchdacht. Sie bilden Subunternehmen, von denen sie sich die Mitarbeiter „entleihen“ (Stichwort: „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung “). Teilweise „entleihen“ die Produktionsfirmen seit mehreren Jahren täglich die gleichen Mitarbeiter für die gleiche Produktion. Oder sie lassen ihre Mitarbeiter Gesellschaften gründen (UGs oder GmbHs), da grundsätzlich nur eine natürliche Person scheinselbstständig sein kann. Erfolgt die Gründung jedoch nachweislich allein aus dem Grund, eine Scheinselbstständigkeit zu umgehen und ist der Geschäftsführer weisungsgebunden tätig, so schützt auch dies nicht vor der Einordnung als sozialabgabepflichtiges Arbeitsverhältnis.

Viele Produktionsfirmen rechnen bereits seit Jahren damit „aufzufliegen“. Die Produktionsfirmen haben Rücklagen und eine sogenannte „task force Scheinselbstständigkeit“ für den Fall einer Betriebsprüfung gebildet.

I. Scheinselbstständige am Filmset – wann liegt sie vor?

Ein abhängig Beschäftigter arbeitet stets weisungsgebunden. Das heißt, Art, Ort, Dauer, Inhalt werden von dem Arbeitgeber bestimmt. Auch bei Fachleuten im Filmbereich ist zwar deren Einschätzung und Meinung oft gefragt und gewünscht, das letzte Wort hat jedoch stets der Produktions- oder Aufnahmeleiter bzw. die Regie. Dabei sprechen die Regisseure -je nach Persönlichkeit- den Fachleuten vor Ort (Kamera, Ton, Licht, Schauspieler etc.) mal mehr mal weniger eigenen Entscheidungsspielraum zu, – eine weisungsfreie Tätigkeit wird es dadurch jedoch nicht. Die in diesem Rahmen eingebrachte Kreativität des Kameramannes ist nicht als überwiegend schöpferischer Eigenanteil zu werten. Es gehört zu den Aufgaben der Fachleute vor Ort, die bestmögliche Kameraeinstellung, Ausleuchtung oder Tonaufnahme zu erzeugen. Dies kann auch durchaus kreativen und schöpferischen Anteil haben. Insofern der gestalterische Eigenanteil jedoch nicht überwiegt, bleibt es eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit.  Nur wenn der Inhalt der Sendung weitgehend durch das Engagement und die Persönlichkeit des Mitarbeiters geprägt wird, kann eine selbstständige Tätigkeit ausnahmsweise in Betracht kommen.

Wichtig ist auch, dass es bei der Einordnung der Tätigkeit nicht darauf ankommt, wie der Vertrag bezeichnet wird (Arbeits- oder Werkvertrag) oder was die Parteien wollen („ich möchte gerne freiberuflich tätig sein“). Entscheidend sind stets die „gelebten“ Verhältnisse und die tatsächlichen Umstände, nicht der Wille der Parteien.

II. Folgen der Scheinselbstständigkeit – Besonderheiten bei Künstlern

1. Rückabwicklungen

Viele Künstler sind bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Stellt sich heraus, dass ein angeblich selbstständiger freier Mitarbeiter tatsächlich gar nicht selbstständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, werden die Beitragszahlungen rückabgewickelt. Der betroffene Scheinselbstständige erhält seine Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, die er an die KSK geleistet hat, zurück. Zum Teil für mehrere Jahre. Dabei kann es sich um hohe Summen handeln. Der Auftrags-, bzw. Arbeitgeber hingegen muss sich auf umfangreiche rückwirkende Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung einstellen. Er muss dann sowohl den Arbeitgeber – als auch den Arbeitnehmeranteil nachzahlen. Auch bei einer Nichtmitgliedschaft in der KSK ist eine Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge des Scheinselbstständigen möglich.

2. Strafverfahren und Bußgelder
Produktionsfirmen und Geschäftsführern droht im Falle einer aufgedeckten Scheinselbständigkeit die Verfolgung der Strafbehörden aufgrund von Sozialversicherungsbetrug nach § 266a StGB sowie der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO bzw. § 378 AO. Diese Tatbestände sind dann erfüllt, wenn der Auftraggeber die Scheinselbstständigkeit bewusst benutzt hat, um Sozialabgaben bzw. die Lohnsteuer nicht abführen zu müssen. Ein Vorsatz kann z.B. durch die bewusste Rücklagenbildung für den Fall der Nachforderung sowie Zeugenaussagen von Mitarbeitern nachgewiesen werden. Dabei kann auch die Geschäftsführung selbst in Anspruch genommen werden.

III. Sonderfall: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Oftmals werden die Rechnungen der Filmschaffenden für ihre geleistete Tätigkeit nicht direkt an die Produktionsfirma gestellt, sondern an ein „Subunternehmen“. Dieses ist meist als „Verleihfirma“ ausgestaltet, welche Kamera- und Tonleute samt Equipment an die Produktionsfirma „verleiht“. Die Verleihfirma stellt dann wiederum dem Entleiher (Produktionsfirma) eine Rechnung über den Verleih der Fachkräfte und Technik. Liegt objektiv aber eine Arbeitnehmerüberlassung dafür vor, welche die beteiligten Unternehmen aber als „Werkvertrag“ bezeichnen, handelt es sich um eine sog. „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.“ Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt auch dann vor, wenn die Verleihfirma keine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt. In beiden Fällen entsteht aufgrund gesetzliche Anordnung (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und Entleiher. Wird ein Verleih ordnungswidrig ohne Verleih-Erlaubnis des Verleihers getätigt drohen Bußgelder bis zu 30.000 €, vgl. § 16 I Nr.1a AÜ. Auch drohen dem Entleiher und dem Verleiher Bußgelder wegen Verstoß gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung bis zu 25.000 €, vgl. § 111 I Nr. 2, IV SGB IV. Dazu kommt der Vorwurf der Schwarzarbeit nach § 8 SchwarzArbG und ein Strafverfahren wegen Vorenthalts und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gegen den Geschäftsführer des Entleihers, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird, § 266a StGB. Dabei haften Entleiher und Verleiher gesamtschuldnerisch für die Zahlungspflichten.

IV. Möglichkeiten

1. Gütlich Einigung

Zunächst sollte angestrebt werden, sich gütlich zu einigen. Eine Lösung dazu liegt darin, einen Arbeitsvertrag rückwirkend zu erstellen und die Arbeitnehmer rückwirkend sozialversicherungs- und steuerrechtlich anzumelden. Damit könnte der Arbeitgeber etwaige Bußgelder und Strafverfahren vermeiden. In dem Arbeitsvertrag sollte stets der entsprechende Tariflohn für die jeweilige Berufsgruppe angesetzt werden. Eine aktuelle Übersicht der verhandelten Tarife bietet der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) von ver.di. So liegt der aktuelle Bruttolohn für einen Kameramann/-frau mindestens bei 2.869 € für eine 5-tägige Woche. Die Differenz zu dem bisher gezahlten Lohn wäre rückwirkend auszugleichen. Je nachdem ob der Filmschaffende auch noch zukünftig für die Produktionsfirma tätig werden möchte, kann dann ein Arbeitsvertrag auch für die Zukunft oder ein entsprechender Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Auch eine Abfindung käme in Betracht. Eine solche beträgt regelmäßig 1 Monatsgehalt pro Arbeitsjahr (z.B. 7 Jahre x 5.000 € brutto= 35.000 Euro).

2. Gerichtliches Verfahren

Vor dem Arbeitsgericht kann Feststellungsklage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses für die Vergangenheit erhoben werden. Bei der Bemessung des Arbeitslohns orientieren sich die Arbeitsgerichte stets an den einschlägigen Tarifen der jeweiligen Branche. Wird ein Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit festgestellt, wäre daher die Differenz zu den Tarifen rückwirkend nachzuzahlen.

3. Statusfeststellungsverfahren bei der DRV

Eine kostenfreie Möglichkeit stellt die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der DRV dar. Hierbei handelt es sich um ein behördliches Verfahren. Diese Option bietet sich besonders für jene an, die sich noch unsicher hinsichtlich ihrer Einordnung sind. Zu beachten ist jedoch, dass hierdurch kein rückwirkender Arbeitsvertrag begründet wird. Stellt die DRV fest, dass ein Mitarbeiter auf Rechnung arbeitete, obwohl er eigentlich weisungsgebunden und abhängig beschäftigt war, muss der Arbeitgeber zwar die nichtabgeführten Sozialabgaben nachzahlen. Rückzahlungen hinsichtlich der Umwandlung in einen angemessenen Lohn werden durch das Verfahren jedoch nicht bewirkt.

V. Fazit

Es handelt sich um eine komplexe Materie mit Teilaspekten aus dem Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und allgemeinen Zivilrecht. Für die Betroffenen steht viel auf dem Spiel. Personalgespräche und Gehaltsverhandlungen sollten dabei stets im Beisein eines Personalrats oder Anwalts erfolgen.

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